13.01.2022

POLITIK | Kollektiver Rechtsschutz

Ein geplanter Ausbau der Verbandsklage mit ungewissem Ausgang.

ARTISET würde zum Kreis der berechtigten Verbände für die Einreichung von Kollektivklagen gehören, sofern das Parlament dem Vorschlag des Bundesrats folgt. Die Branchenverbände CURAVIVA, INSOS und YOUVITA ebenso.

Im Dezember 2021 hat der Bundesrat dem Parlament einen Gesetzesvorschlag zur Ausweitung des kollektiven Rechtsschutzes unterbreitet. In diesem Rahmen soll die heute bereits bestehende Regelung der Verbandsklage ausgeweitet und die Durchsetzung von finanziellen Ersatzansprüchen erleichtert werden. Etwa bei Schäden, die bei einer grossen Betroffenenzahl auftreten und vergleichbare Ursachen haben (sogenannten Massen- und Streuschadensfälle). Dafür soll die heute bereits existierende Klagemöglichkeit durch Verbände gegen Rechtsverletzung ausgeweitet werden. Auch soll gemäss Vorschlag des Bundesrates die Möglichkeit geschaffen werden, Ersatzansprüche kollektiv zu erheben und kollektive Vergleiche abzuschliessen.

Das Projekt ist im Parlament umstritten. Stand heute ist es ungewiss, ob der Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes zustande kommt. Inwieweit das Instrument der Kollektivklage für ARTISET mit seinen Branchenverbänden zum Einsatz kommen kann, ist aus rechtstechnischen Gründen ungewiss: Da finanzielle Forderungen der Mitglieder von ARTISET sich häufig an öffentliche Geldgeber bzw. öffentliche Leistungsvertragspartner:innen richten, ist die Anwendung der Zivilprozessordnung und des Klageverfahrens in vielen Fällen beschränkt.

Die anstehende parlamentarische Debatte über den Ausbau der Kollektivklage ist für Dienstleister für Menschen mit Unterstützungsbedarf auf alle Fälle interessant. ARTISET wird die Behandlung des Geschäfts aufmerksam verfolgen – und allenfalls sein Gewicht in die Waagschale werfen, damit das Instrument der Kollektivklage, tatsächlich zugunsten seiner Mitglieder zur Anwendung kommen kann.

Botschaft des Bundesrats vom 10. Dezember 2021

Rechtsetzungsentwurf (Änderung der Zivilprozessordnung)

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