Assistierter Suizid in Institutionen der Langzeitpflege

Sie müssen bzw. können – je nach kantonaler Regelung – Sterbehilfe in Ihrer Institution anbieten. Wie gehen Sie vor?

Was ist assistierter Suizid?

Einer suizidwilligen Person wird Zugang zu einer tödlichen Substanz verschafft, die sie ohne Fremdeinwirkung selbst einnimmt oder anwendet. Das Medikament wird ärztlich verordnet, nachdem zuvor die Situation und Beweggründe der sterbewilligen Person abgeklärt wurden.

Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten für meine Institution?

Die Bestimmungen sind kantonal geregelt. Erkundigen Sie sich bei Ihrem kantonalen Amt für Gesundheit. Es gibt zwei Szenarien:

  • Die Institution muss den assistierten Suizid in den eigenen Räumlichkeiten erlauben und darf diesen nicht verhindern.
  • Die Institution entscheidet, ob sie Sterbehilfe in ihren Räumlichkeiten verweigert (in gewissen Kantonen möglich, sofern die Institution nicht durch öffentliche Gelder subventioniert ist), oder diese zulässt.

Der assistierte Suizid ist in der Schweiz strafbar, wenn er «aus selbstsüchtigen Beweggründen» erfolgt. Ist dies der Fall, kann er nach Art. 115 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe belangt werden. Organisationen wie Exit oder Dignitas machen sich nicht strafbar, da sie nicht selbstsüchtig agieren. Sie sind allerdings dazu verpflichtet, die Vorgaben zu Vorabklärungen einzuhalten (für die genauen Vorgaben erkundigen Sie sich bitte bei den Organisationen).

Wie reagiere ich als Fachperson beim Wunsch nach assistiertem Suizid?

Als Angestellte:r eines Pflegeheims liegt es in Ihrer Verantwortung, den Wunsch eines Bewohners / einer Bewohnerin nach einem assistierten Suizid ernst zu nehmen und verständnisvoll zu reagieren. Es ist wichtig, dem/der Bewohner:in zuzuhören und Empathie zu vermitteln. Jede Gesundheitsfachperson ist aber frei in der persönlichen Entscheidung, ob sie sich aktiv an der Organisation des assistierten Suizids beteiligen will.

  • Besteht der Wunsch der Bewohnerin / des Bewohners anhaltend, können Sie Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu einer Sterbehilfe-Organisation wie Exit oder Dignitas anbieten, oder dies der Person selbst oder ihren Angehörigen überlassen. Wurde der Kontakt bereits hergestellt, können Sie die Person bei der weiteren Kommunikation mit der Organisation unterstützen.
  • Beachten Sie, dass die Unterstützung eines assistierten Suizids ethisch komplex ist und verschiedene rechtliche, moralische und ethische Fragen aufwirft. Wir empfehlen, dass Sie sich mit Fachleuten im Bereich Palliativmedizin, Ethik und Recht in Verbindung zu setzen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt und die geltenden Gesetze und Vorschriften eingehalten werden. Erkundigen Sie sich für die Kontaktaufnahme zu entsprechenden Fachpersonen bei Ihrem kantonalen Amt für Gesundheit.
  • Zudem sollten Sie verlässliche Informationen rund um das Thema des assistierten Suizids bereitstellen (zum Beispiel durch die Kontaktherstellung zu Sterbehilfsorganisationen), sowie sicherstellen, dass Alternativen wie eine palliative Versorgung, bekannt sind (zum Beispiel durch das Hinzuziehen eines Hausarztes / einer Hausärztin oder eines Heimarztes / einer Heimärztin oder eines Palliativteams).
  • Wichtig: Sie sind dazu verpflichtet, den besonderen Schutzbedarf von Betroffenen zu erkennen. Dazu zählt etwa das Erkennen von sozialem Druck auf den Wunsch nach assistiertem Suizid (zum Beispiel durch Angehörige, Bekannte oder Personal) oder einer Einschränkung der Urteilsfähigkeit (zum Beispiel durch eine manifeste Depression oder eine kognitive Beeinträchtigung). Im Zweifel empfiehlt es sich, einen Hausarzt / eine Hausärztin hinzuzuziehen.
  • Es herrscht eine Pflicht zur Fürsorge gegenüber den Bewohner:innen. Die Pflege und Betreuung von suizidwilligen Bewohner:innen darf deshalb zu keinem Zeitpunkt verweigert werden.
  • Leidet die Person unter anhaltenden depressiven Symptomen, Verstimmtheit oder Angst, sollte unabhängig vom Sterbewunsch immer ein/e Psychotherapeut:in oder der Hausarzt / die Hausärztin aufgeboten werden.

Was muss die Institution beachten?

  • Die sterbewillige Person organisiert den Kontakt mit der Sterbehilfeorganisation grundsätzlich selbständig, sollte aber von Betreuungs- oder Bezugspersonen aus der Institution (z.B. durch Pflege, Aktivierungsfachperson, Freiwillige) Unterstützung bei der Kontaktaufnahme erhalten, wenn sie danach fragt.
  • Verfügt die suizidwillige Person über ein eigenes Zuhause, so muss sie für die Durchführung des Suizids in der Regel dorthin zurückkehren.
  • Ein assistierter Suizid kann in den Räumen der Langzeitpflege nur stattfinden, wenn ein Einzelzimmer organisierbar ist. Suizidbeihilfe sollte nie in einem belegten Mehrbettzimmer, Geräteraum, Aufenthaltsraum oder Badezimmer durchgeführt werden.
  • Der anschliessend aufgebotenen Polizei muss ein einfacher Zugang zum Sterbeort gewährt werden.
  • Das Personal setzt die anderen Bewohner:innen nicht vor dem geplanten assistierten Suizid darüber in Kenntnis.
  • Wenn der/die suizidwillige Bewohner:in ihre Mitbewohner:innen von sich aus informiert, sollten je nach Dynamik geeignete Angebote zur Unterstützung überlegt werden, wie zum Beispiel: runder Tisch für Mitbewohner:innen, psychologische Unterstützung durch Psychotherapeut:innen, Psychiater:innen, und Seelsorge.

Welche Rolle spielt das Pflegepersonal beim assistierten Suizid?

Dem gesamten Personal ist jegliche aktive Mitwirkung an der Durchführung eines Suizids gesetzlich verboten (z.B. bei der Verabreichung des Medikaments). Dies gilt auch für freiwillige Mitarbeiter:innen und Angehörige.

Auf Wunsch der sterbewillligen Person kann eine Pflegeperson beim Suizid freiwillig anwesend sein. Die Begleitung der Sterbewilligen und somit die Anwesenheit beim assistierten Suizid unter Beihilfe einer Sterbeorganisation ist dem Personal somit erlaubt. Es kann dazu jedoch nicht verpflichtet werden.

Was passiert danach?

  • Die Sterbehilfeorganisation benachrichtigt die Polizei, die über die Freigabe des Leichnams entscheidet.
  • Nach Durchführung eines Suizids ist eine angemessene Begleitung und Betreuung der zurückbleibenden Mitbewohner:innen, des Personals sowie der Angehörigen sicherzustellen.
  • Im Rahmen der Gedenkfeier steht oft die Frage nach der Todesart im Raum. Im Einverständnis mit der suizidwilligen Person und den Angehörigen soll offen über den assistierten Suizid gesprochen werden können.

Welche Alternativen gibt es zum assistierten Suizid?

Palliative Care

Sterbefasten