Wohnsitzwechsel beim Heimeintritt: Ein unnötiger Eingriff
Verschiedene Gemeinden verlangen, dass betagte Menschen, die in eine Pflegeinstitution eintreten, ihren Wohnsitz von ihrer Herkunftsgemeinde in die Gemeinde der Pflegeinstitution verlegen. Wenn kein Pflegeheim in der Herkunftsgemeinde vorhanden ist oder ein Eintritt aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist, müssen die betroffenen Personen diese Auflage akzeptieren.
Für die Betroffenen ist dieser Akt ein Einschnitt in ihre Selbstbestimmung. Sie sind angehalten, «freiwillig» ihre Schriften von ihrer Herkunftsgemeinde, in der sie verwurzelt sind, in die Standortgemeinde der Pflegeinstitution zu verlegen.
Kommt hinzu, dass die Steuern dort zu bezahlen sind, wo der Hauptwohnsitz ist. Für die Restfinanzierung der Pflegekosten und Ergänzungsleistungen ist jedoch die Herkunftsgemeinde zuständig. Das verletzt das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz. Dies bedeutet auch, dass die betagten Personen für einige Dienstleistungen ihrer Herkunftsgemeinde – weil sie dort keine Steuern mehr entrichten - bezahlen müssen, zum Beispiel Bestattungen.
Motion schafft Klarheit und Rechtssicherheit
Die SGK-N hat mittels einer Motion die Initiative ergriffen, um die gesetzlichen Grundlagen so zu ändern, dass ältere Menschen beim Eintritt in eine Pflegeinstitution den Wohnsitz in ihrer Herkunftsgemeinde behalten können. Der Nationalrat nahm die Motion mit grosser Mehrheit an.
Nächster Schritt: Entscheid im Ständerat
Die Beratung der Motion wurde nun in der RK-S weitergeführt. In einem Schreiben an die RK-S haben ARTISET und CURAVIVA ihre klare Haltung bekräftigt: Die Motion stärkt die Selbstbestimmung, reduziert unnötige Bürokratie und bringt sowohl für Betroffene als auch für Gemeinden und Institutionen mehr Klarheit.
Die RK-S folgte leider nicht dem Votum des Nationalrats und hat die Motion abgelehnt. Nun liegt der Ball beim Ständerat korrigierend einzugreifen.