29.06.2021

EPDG | Elektronisches Patientendossier (EPD)

Sicherstellung der minimalen Anforderungen bei der Umsetzung des EPDG in Pflege- und Behinderteninstitutionen.

Alters- und Pflegeinstitutionen sowie Institutionen für Menschen mit Behinderung, falls sie Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen, müssen gemäss Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) bis spätestens 15. April 2022 einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft beigetreten sein und alle für die Anbindung ans EPD notwendigen organisationsinternen Vorkehrungen getroffen haben. Die Umsetzung der gesetzlichen Pflicht stellt für viele Institutionen eine Herausforderung dar.

Empfehlungen zur Sicherstellung der minimalen Anforderungen bei der Umsetzung des EPDG

CURAVIVA Schweiz stellt eine Umsetzungshilfe für kleine bis mittelgrosse Institutionen zur Verfügung, die sich mit der Frage beschäftigen, wie sich der Aufwand für die Umsetzung der gesetzlichen Pflicht minimieren lässt. Denn obwohl der gesetztliche Rahmen vorgegeben ist und den Handlungsspieltraum für die Institutionen begrenzt, lassen sich bei der Umsetzung dennoch gewisse Entscheide treffen, welche sich sodann auf den Aufwand und die Anforderungen an die nötigen internen Kompetenzen für das insitutionsinterne EPD-Projekt auswirken.

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